Ratgeber · LMIV
LMIV-Etikett erstellen: Pflichtangaben & Schritt-für-Schritt
Wer Lebensmittel verpackt in den Verkehr bringt — ob Bäckerei, Manufaktur oder Caterer — muss sie nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011) kennzeichnen. Dieser Leitfaden zeigt, welche Angaben verpflichtend sind, wie die Nährwerttabelle aufgebaut ist und worauf es bei Allergenen und Schriftgröße ankommt.
Was ist die LMIV?
Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt EU-weit, welche Informationen Verbraucherinnen und Verbraucher auf einem Lebensmittel finden müssen. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014; die verpflichtende Nährwertdeklaration kam am 13. Dezember 2016 hinzu. Ziel ist, dass Kaufentscheidungen auf klaren, vergleichbaren und nicht irreführenden Angaben beruhen.
Die Pflichtangaben im Überblick
Artikel 9 der LMIV listet die verpflichtenden Angaben für vorverpackte Lebensmittel. Dazu gehören:
- Bezeichnung des Lebensmittels (was es tatsächlich ist, kein Fantasiename)
- Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile
- Allergene aus Anhang II — im Zutatenverzeichnis hervorgehoben
- Mengenkennzeichnung bestimmter Zutaten (QUID, z. B. „Erdbeeren 40 %")
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
- Besondere Aufbewahrungs- / Verwendungshinweise (falls nötig)
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Ursprungsland / Herkunftsort (in bestimmten Fällen)
- Gebrauchsanleitung (falls ohne sie eine korrekte Verwendung schwerfällt)
- Alkoholgehalt bei Getränken über 1,2 % vol
- Nährwertdeklaration
Die Nährwertdeklaration: die „großen 7"
Die Nährwerttabelle muss sieben Werte enthalten — immer bezogen auf 100 g bzw. 100 ml und in dieser Reihenfolge:
| Nährwert | Beispiel je 100 g |
|---|---|
| Brennwert (kJ / kcal) | 987 kJ / 234 kcal |
| Fett | 3,2 g |
| – davon gesättigte Fettsäuren | 0,6 g |
| Kohlenhydrate | 41,0 g |
| – davon Zucker | 2,1 g |
| Eiweiß | 8,9 g |
| Salz | 1,1 g |
Freiwillig dürfen u. a. Ballaststoffe, einfach/mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole sowie Vitamine und Mineralstoffe ergänzt werden — letztere nur, wenn sie in signifikanter Menge enthalten sind. Der Brennwert wird aus den Nährstoffgehalten berechnet; eine korrekte Datenbasis (etwa der amtliche Bundeslebensmittelschlüssel) ist hier entscheidend.
Allergenkennzeichnung: 14 Stoffe, klar hervorgehoben
Anhang II der LMIV nennt 14 Stoffgruppen, die als häufigste Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten gelten — darunter glutenhaltiges Getreide, Eier, Milch, Soja, Erdnüsse, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam und Sulfite. Nach Artikel 21 müssen sie im Zutatenverzeichnis durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, der sie vom Rest abhebt — etwa durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe. In der Praxis ist das meist Fettdruck:
Roggenvollkornmehl, Wasser, Weizenvollkornmehl, Sonnenblumenkerne, Sauerteig (Roggen), Sesam, Speisesalz, Hefe.
Auch unbeabsichtigte Spuren werden üblicherweise ergänzt („Kann Spuren von … enthalten"). Bei loser, nicht vorverpackter Ware (Theke, Gastronomie) sind in Deutschland zumindest die Allergene anzugeben — schriftlich oder mündlich mit einem gut sichtbaren Hinweis auf die Auskunftsmöglichkeit.
Schriftgröße & Lesbarkeit
Pflichtangaben müssen gut lesbar sein. Die LMIV schreibt eine Mindest-x-Höhe von 1,2 mm vor (Artikel 13 Absatz 2; die x-Höhe ist in Anhang IV definiert). Bei kleinen Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² genügen 0,9 mm (Absatz 3). Die x-Höhe meint die Höhe des kleinen „x" der jeweiligen Schrift — nicht die Versalhöhe.
In 5 Schritten zum konformen Etikett
- Rezeptur erfassen — alle Zutaten mit Mengen.
- Nährwerte berechnen — auf 100 g normiert, inklusive Back- oder Kochverlust.
- Allergene bestimmen — aus den Zutaten ableiten und hervorheben.
- Pflichtangaben zusammenstellen — Bezeichnung, QUID, Füllmenge, MHD, Verantwortlicher.
- Layout prüfen — Schriftgröße, Reihenfolge der Nährwerte, Vollständigkeit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext.