Ratgeber · LMIV

LMIV-Etikett erstellen: Pflichtangaben & Schritt-für-Schritt

Wer Lebensmittel verpackt in den Verkehr bringt — ob Bäckerei, Manufaktur oder Caterer — muss sie nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011) kennzeichnen. Dieser Leitfaden zeigt, welche Angaben verpflichtend sind, wie die Nährwerttabelle aufgebaut ist und worauf es bei Allergenen und Schriftgröße ankommt.

Was ist die LMIV?

Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt EU-weit, welche Informationen Verbraucherinnen und Verbraucher auf einem Lebensmittel finden müssen. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014; die verpflichtende Nährwertdeklaration kam am 13. Dezember 2016 hinzu. Ziel ist, dass Kaufentscheidungen auf klaren, vergleichbaren und nicht irreführenden Angaben beruhen.

Die Pflichtangaben im Überblick

Artikel 9 der LMIV listet die verpflichtenden Angaben für vorverpackte Lebensmittel. Dazu gehören:

  • Bezeichnung des Lebensmittels (was es tatsächlich ist, kein Fantasiename)
  • Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile
  • Allergene aus Anhang II — im Zutatenverzeichnis hervorgehoben
  • Mengenkennzeichnung bestimmter Zutaten (QUID, z. B. „Erdbeeren 40 %")
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • Besondere Aufbewahrungs- / Verwendungshinweise (falls nötig)
  • Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland / Herkunftsort (in bestimmten Fällen)
  • Gebrauchsanleitung (falls ohne sie eine korrekte Verwendung schwerfällt)
  • Alkoholgehalt bei Getränken über 1,2 % vol
  • Nährwertdeklaration

Die Nährwertdeklaration: die „großen 7"

Die Nährwerttabelle muss sieben Werte enthalten — immer bezogen auf 100 g bzw. 100 ml und in dieser Reihenfolge:

NährwertBeispiel je 100 g
Brennwert (kJ / kcal)987 kJ / 234 kcal
Fett3,2 g
– davon gesättigte Fettsäuren0,6 g
Kohlenhydrate41,0 g
– davon Zucker2,1 g
Eiweiß8,9 g
Salz1,1 g

Freiwillig dürfen u. a. Ballaststoffe, einfach/mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole sowie Vitamine und Mineralstoffe ergänzt werden — letztere nur, wenn sie in signifikanter Menge enthalten sind. Der Brennwert wird aus den Nährstoffgehalten berechnet; eine korrekte Datenbasis (etwa der amtliche Bundeslebensmittelschlüssel) ist hier entscheidend.

Allergenkennzeichnung: 14 Stoffe, klar hervorgehoben

Anhang II der LMIV nennt 14 Stoffgruppen, die als häufigste Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten gelten — darunter glutenhaltiges Getreide, Eier, Milch, Soja, Erdnüsse, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam und Sulfite. Nach Artikel 21 müssen sie im Zutatenverzeichnis durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, der sie vom Rest abhebt — etwa durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe. In der Praxis ist das meist Fettdruck:

Roggenvollkornmehl, Wasser, Weizenvollkornmehl, Sonnenblumenkerne, Sauerteig (Roggen), Sesam, Speisesalz, Hefe.

Auch unbeabsichtigte Spuren werden üblicherweise ergänzt („Kann Spuren von … enthalten"). Bei loser, nicht vorverpackter Ware (Theke, Gastronomie) sind in Deutschland zumindest die Allergene anzugeben — schriftlich oder mündlich mit einem gut sichtbaren Hinweis auf die Auskunftsmöglichkeit.

Schriftgröße & Lesbarkeit

Pflichtangaben müssen gut lesbar sein. Die LMIV schreibt eine Mindest-x-Höhe von 1,2 mm vor (Artikel 13 Absatz 2; die x-Höhe ist in Anhang IV definiert). Bei kleinen Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² genügen 0,9 mm (Absatz 3). Die x-Höhe meint die Höhe des kleinen „x" der jeweiligen Schrift — nicht die Versalhöhe.

In 5 Schritten zum konformen Etikett

  1. Rezeptur erfassen — alle Zutaten mit Mengen.
  2. Nährwerte berechnen — auf 100 g normiert, inklusive Back- oder Kochverlust.
  3. Allergene bestimmen — aus den Zutaten ableiten und hervorheben.
  4. Pflichtangaben zusammenstellen — Bezeichnung, QUID, Füllmenge, MHD, Verantwortlicher.
  5. Layout prüfen — Schriftgröße, Reihenfolge der Nährwerte, Vollständigkeit.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext.