Grundlagen · LMIV

EU-Verordnung 1169/2011 (LMIV): die Lebensmittelinformationsverordnung einfach erklärt

Fast jedes Etikett auf einem Lebensmittel in Deutschland geht auf eine Vorschrift zurück: die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — kurz LMIV, die Lebensmittelinformationsverordnung. Sie legt EU-weit fest, was auf die Verpackung muss, wie groß die Schrift sein darf und wie Allergene und Nährwerte ausgewiesen werden. Dieser Überblick erklärt die LMIV von Grund auf — mit den genauen Artikeln, damit du im Zweifel direkt nachschlagen kannst.

Was ist die LMIV?

Die LMIV ist eine EU-Verordnung — sie gilt damit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass sie erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Ihr Ziel: ein hohes Verbraucherschutzniveau bei Lebensmittelinformationen und ein einheitlicher Binnenmarkt. Vorher war die Kennzeichnung auf mehrere Richtlinien verteilt; die LMIV hat unter anderem die Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG und die Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie 90/496/EWG abgelöst und in einem Regelwerk zusammengeführt.

Sie betrifft praktisch alle Lebensmittel, die an Endverbraucher abgegeben werden — vorverpackt im Regal genauso wie lose über die Theke oder im Restaurant. In Deutschland wird die LMIV durch nationale Vorschriften ergänzt, vor allem die LMIDV (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung) für lose Ware.

Seit wann gilt die Verordnung 1169/2011?

Drei Daten sollte man auseinanderhalten:

DatumBedeutung
13. Dezember 2011In-Kraft-Treten der Verordnung
13. Dezember 2014Verbindlicher Geltungsbeginn — ab hier mussten Lebensmittel der LMIV entsprechen
13. Dezember 2016Die Nährwertdeklaration (Art. 9 Abs. 1 Buchst. l) wird verpflichtend

Heute gilt die LMIV also vollständig — inklusive verpflichtender Nährwerttabelle auf vorverpackten Lebensmitteln.

Für wen gilt die LMIV — und wer ist verantwortlich?

Adressat ist der Lebensmittelunternehmer. Verantwortlich für die Information ist nach Artikel 8 derjenige Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird — oder, falls dieser nicht in der EU sitzt, der Importeur. Auch wer Lebensmittel nur abgibt (z. B. im Handel), darf keine Ware verkaufen, von der er weiß oder annehmen muss, dass die Kennzeichnung nicht stimmt.

Wichtig ist die Unterscheidung vorverpackt vs. nicht vorverpackt (lose Ware): Vorverpackte Lebensmittel brauchen das volle Etikett mit allen Pflichtangaben; bei loser Ware (Bäckerei-Theke, Restaurant, Markt) gelten über Artikel 44 LMIV i. V. m. der nationalen § 4 LMIDV reduzierte, aber klare Pflichten — insbesondere zu den Allergenen.

Die Pflichtangaben nach Artikel 9

Das Herzstück der LMIV ist Artikel 9 Absatz 1. Er listet die zwölf verpflichtenden Angaben (Buchstaben a–l) für vorverpackte Lebensmittel:

Art. 9 Abs. 1Pflichtangabe
aBezeichnung des Lebensmittels
bVerzeichnis der Zutaten
cAllergene Zutaten (Stoffe aus Anhang II)
dMenge bestimmter Zutaten (QUID)
eNettofüllmenge
fMindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
gBesondere Aufbewahrungs- / Verwendungsbedingungen
hName / Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
iUrsprungsland / Herkunftsort (sofern vorgesehen)
jGebrauchsanleitung (falls ohne sie keine sachgerechte Verwendung möglich ist)
kVorhandener Alkoholgehalt (Getränke über 1,2 Vol.-%)
lNährwertdeklaration

Zwei dieser Angaben sind so umfangreich, dass sie eigene Regeln haben — die Allergene und die Nährwertdeklaration. Beide schauen wir uns genauer an. Wie man daraus ein vollständiges Etikett baut, zeigt der Beitrag LMIV-Etikett erstellen.

Die 14 Allergene (Anhang II)

Anhang II der LMIV listet die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene — von glutenhaltigem Getreide über Milch, Ei und Schalenfrüchte bis zu Sellerie, Senf, Sesam, Lupinen und Schwefeldioxid/Sulfiten. Stehen sie in einem vorverpackten Produkt, müssen sie im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden — etwa durch Fettdruck —, sodass sie sich vom Rest abheben (Artikel 21). Bei loser Ware greift zusätzlich § 4 LMIDV.

Die vollständige Liste mit Beispielen steht im Beitrag Die 14 Allergene nach LMIV. Wie die Kennzeichnung konkret in Gastronomie und Bäckerei aussieht, erklären Allergenkennzeichnung in der Gastronomie und … in der Bäckerei.

Die Nährwertdeklaration (Artikel 30)

Seit Dezember 2016 ist die Nährwerttabelle Pflicht. Artikel 30 Absatz 1 schreibt sieben Angaben in fester Reihenfolge vor — die „großen Sieben":

  1. Brennwert (in kJ und kcal)
  2. Fett
  3. davon gesättigte Fettsäuren
  4. Kohlenhydrate
  5. davon Zucker
  6. Eiweiß
  7. Salz

Angegeben werden die Werte je 100 g bzw. 100 ml (Artikel 32), freiwillig zusätzlich je Portion. Grundlage der Berechnung ist in Deutschland meist der amtliche Bundeslebensmittelschlüssel (BLS). Wie man die Werte sauber ermittelt, zeigt das Beispiel Nährwertberechnung in der Bäckerei.

Lesbarkeit: die Mindestschriftgröße

Eine oft übersehene Pflicht: Die Angaben müssen lesbar sein. Artikel 13 schreibt dafür eine Mindestschriftgröße vor — gemessen an der x-Höhe (der Höhe des kleinen „x"):

PackungMindest-x-HöheFundstelle
Standard≥ 1,2 mmArt. 13 Abs. 2
Größte Oberfläche < 80 cm²≥ 0,9 mmArt. 13 Abs. 3

Lose Ware & kleine Packungen: die Ausnahmen

Nicht jedes Produkt braucht das volle Etikett. Zwei Bereiche sind erleichtert:

  • Lose Ware (unverpackt oder erst auf Wunsch verpackt): Hier sind über Art. 44 LMIV nicht alle Angaben Pflicht. In Deutschland regelt § 4 LMIDV aber, dass mindestens über die Allergene informiert werden muss — schriftlich oder unter Bedingungen mündlich.
  • Sehr kleine Packungen sind nach Artikel 16 gestaffelt befreit (siehe Tabelle).
Größte OberflächeErleichterungFundstelle
< 25 cm²Keine Nährwertdeklaration nötigArt. 16 Abs. 3 + Anhang V Nr. 18
< 10 cm²Nur 4 Angaben: Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge, MHDArt. 16 Abs. 2

Daneben sind bestimmte Lebensmittel generell von der Nährwertdeklaration ausgenommen — etwa unverarbeitete Einzelzutaten, Kräuter, Gewürze, Salz, Wasser oder Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol (Anhang V).

Was passiert bei Verstößen?

Die LMIV selbst legt keine Strafen fest — das überlässt sie den Mitgliedstaaten. In Deutschland werden Kennzeichnungsverstöße über das LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) und die LMIDV geahndet. Je nach Tatbestand reicht das von der Beanstandung über die Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis — in schweren Fällen, etwa bei Irreführung oder Gesundheitsgefahr — zu Straftatbeständen. Verantwortlich ist und bleibt der Lebensmittelunternehmer (Art. 8).

LMIV in der Praxis: vom Gesetz zum Etikett

Die LMIV liest sich sperrig — in der Praxis läuft sie aber auf einen klaren Ablauf hinaus: Rezeptur erfassen → Nährwerte berechnen → Allergene aus den Zutaten ableiten → Pflichtangaben zusammenstellen → lesbar aufs Etikett bringen. Genau dafür gibt es Foodlex.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Text der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) sowie der ergänzenden nationalen Vorschriften (u. a. LMIDV, LFGB).