Werkzeug · Allergene

Allergene im Zutatentext prüfen

Füge eine Zutatenliste ein — Foodlex markiert die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene nach LMIV. Kostenlos, ohne Anmeldung, und alles bleibt in deinem Browser.

Verarbeitung im Browser — keine Daten werden gesendet.

Heuristische Erstklassifizierung anhand von Wort-Mustern, keine rechtsverbindliche Deklaration. Ein leeres Ergebnis ist keine Garantie auf Allergenfreiheit. Vor dem Etikettendruck die Allergenliste von einer Fachkraft anhand der tatsächlichen Rezeptur verifizieren.

Die 14 Allergene nach LMIV

Nach Anhang II der LMIV sind 14 Stoffgruppen kennzeichnungspflichtig. Der Checker sucht im eingegebenen Text nach typischen Zutaten und Wortbestandteilen für jede dieser Gruppen:

Wie der Check funktioniert — und wo die Grenzen sind

Der Checker gleicht deinen Text gegen Muster für jede Allergen-Gruppe ab (z. B. Weizen, Butter, Sojalecithin) und berücksichtigt einfache Ausschlüsse wie „glutenfrei" oder „laktosefrei". Er ist bewusst permissiv — lieber ein Allergen zu viel anzeigen als eines übersehen. Treffer mit dem Hinweis unsicher (z. B. Sulfite in Wein oder Trockenobst) solltest du besonders prüfen.

Was der Check nicht leisten kann: versteckte Allergene, die im Zutatentext nicht auftauchen (etwa Sellerie in einer nur als „Gewürze" deklarierten Mischung), oder die juristische Bewertung deiner konkreten Rezeptur. Genau dafür — inklusive Nährwerttabelle, MHD und fertigem Etikett — ist die Foodlex-App gedacht.

Was die Verordnung auf dem Etikett verlangt

Das Allergen zu nennen, genügt allein nicht. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b LMIV verlangt, dass die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung „durch einen Schriftsatz hervorgehoben [wird], durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe“. In der Praxis heißt das meist: fett im Zutatenverzeichnis — und zwar die Anhang-II-Bezeichnung, nicht zwingend die ganze Zutat.

Schaubild: Hervorgehoben wird die Anhang-II-Bezeichnung. Aus „Weizen Mehl,
                   Type 1050“ wird „Weizen“ fett, aus „Erdnussmus“ der Teil „Erdnuss“. „Butter“
                   wird ganz fett, weil das Wort selbst ein Anhang-II-Erzeugnis benennt.
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b LMIV verlangt, dass die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung „durch einen Schriftsatz hervorgehoben [wird], durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt“. Hervorgehoben wird also die Allergen-Bezeichnung, nicht zwingend die ganze Zutat.
Schaubild: Foodlex. Wortlaut nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und Bekanntmachung 2017/C 428/01, Randnummer 16.

Häufige Fragen

Welche Allergene erkennt der Checker?

Die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene nach Anhang II der LMIV: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen und Weichtiere.

Ersetzt der Checker die rechtsverbindliche Allergenkennzeichnung?

Nein. Der Checker ist eine heuristische Erstklassifizierung anhand von Wort-Mustern und keine rechtsverbindliche Deklaration. Vor dem Druck eines Etiketts muss die Allergenliste von einer Fachkraft anhand der tatsächlichen Rezeptur verifiziert werden.

Werden meine Zutatendaten hochgeladen?

Nein. Die Erkennung läuft vollständig in deinem Browser. Der eingegebene Text wird nicht an einen Server gesendet.

Dieser Checker dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Anhang II der VO (EU) Nr. 1169/2011).