Ratgeber · Allergene
Glutenhaltiges Getreide — Allergen Nr. 1 & „glutenfrei"
Gluten steht ganz oben auf der Allergenliste — als Nummer 1 der 14 Allergene. Zwei Dinge werden dabei oft verwechselt: welche Getreide betroffen sind und wann ein Produkt „glutenfrei" heißen darf. Beides klären wir hier — mit den exakten Grenzwerten.
Was ist glutenhaltiges Getreide?
Gluten ist das „Klebereiweiß" in vielen Getreidesorten — es macht Teig elastisch und backfähig. Für Menschen mit Zöliakie oder Weizenallergie ist es jedoch problematisch. Deshalb steht „glutenhaltiges Getreide" als Nummer 1 in Anhang II der LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011).
Diese Getreide sind betroffen
Anhang II Nr. 1 nennt namentlich:
| Getreide | Hinweis |
|---|---|
| Weizen | einschließlich Dinkel und Khorasan-Weizen (Kamut) |
| Roggen | — |
| Gerste | auch in Malz / Bier relevant |
| Hafer | Sonderfall — siehe unten |
| Hybridstämme | Kreuzungen der genannten Arten (z. B. Triticale) |
Wichtig: Dinkel und Khorasan-Weizen (Kamut) sind Weizenarten — also glutenhaltig. „Urgetreide" oder „Dinkel" ist kein Hinweis auf Glutenfreiheit.
Der Sonderfall Hafer
Hafer enthält von Natur aus nur sehr wenig der für Zöliakie kritischen Eiweiße. Er ist trotzdem gelistet, weil er in der landwirtschaftlichen Praxis fast immer durch Weizen, Roggen oder Gerste verunreinigt wird (gemeinsame Felder, Mühlen, Transporte).
Speziell angebauter und verarbeiteter Hafer, der nachweislich kontaminationsfrei ist und dessen Glutengehalt ≤ 20 mg/kg beträgt, darf jedoch in als „glutenfrei" ausgelobten Produkten eingesetzt werden (VO (EU) Nr. 828/2014).
„glutenfrei" vs. „sehr geringer Glutengehalt" — die Grenzwerte
Diese beiden Aussagen sind rechtlich geschützt und an feste Höchstwerte gebunden (VO (EU) Nr. 828/2014, gilt seit 20. Juli 2016):
| Angabe | Höchstgehalt Gluten |
|---|---|
| „glutenfrei" | höchstens 20 mg/kg (20 ppm) |
| „sehr geringer Glutengehalt" | höchstens 100 mg/kg (100 ppm) |
Maßgeblich ist der Gehalt im Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher. Andere Formulierungen („glutenarm", eigene Logos ohne Grundlage) sind nicht geregelt und können irreführend sein.
So kennzeichnest du glutenhaltiges Getreide
Im Zutatenverzeichnis vorverpackter Ware muss das konkrete Getreide (z. B. „Weizenmehl", „Gerstenmalz") genannt und hervorgehoben werden — meist durch Fettdruck (Art. 21 LMIV). Das ist Pflicht und betrifft jedes Produkt mit glutenhaltigen Zutaten.
Die Auslobung „glutenfrei" ist davon getrennt: Sie ist freiwillig, aber nur unter Einhaltung der oben genannten Grenzwerte erlaubt. Für lose Ware in der Gastronomie gilt die Informationspflicht nach § 4 LMIDV.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Verordnungstexte (Anhang II Nr. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011; VO (EU) Nr. 828/2014).