Ratgeber · Allergene

Die 14 Allergene nach LMIV — die komplette Liste

Anhang II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011) listet 14 Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Sie sind EU-weit kennzeichnungspflichtig — auf verpackter Ware ebenso wie an der Theke. Hier ist die vollständige Liste, mit Beispielen und den Kennzeichnungsregeln.

Woher kommen die 14 Allergene?

Die Pflicht ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der LMIV: Alle in Anhang II aufgeführten Stoffe und Erzeugnisse, die bei der Herstellung verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind, müssen angegeben werden. Anhang II nennt genau diese 14 Gruppen.

Die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene

Nr.AllergenUmfasst u. a.
1Glutenhaltiges GetreideWeizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut sowie Hybridstämme
2Krebstierez. B. Garnelen, Krabben, Hummer
3Eierund daraus gewonnene Erzeugnisse
4Fischeund daraus gewonnene Erzeugnisse
5Erdnüsseund daraus gewonnene Erzeugnisse
6Sojabohnenund daraus gewonnene Erzeugnisse
7Milcheinschließlich Laktose
8SchalenfrüchteMandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashew-, Pecan-, Para-, Pistazien-, Macadamianüsse
9Sellerieund daraus gewonnene Erzeugnisse
10Senfund daraus gewonnene Erzeugnisse
11Sesamsamenund daraus gewonnene Erzeugnisse
12Schwefeldioxid & Sulfiteab mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l (als SO₂)
13Lupinenund daraus gewonnene Erzeugnisse
14Weichtierez. B. Muscheln, Schnecken, Tintenfisch

Zwei Punkte, bei denen oft Fehler passieren: Hafer zählt ausdrücklich zu den glutenhaltigen Getreiden (Nr. 1) und gehört damit zu den 14. Und Schwefeldioxid/Sulfite (Nr. 12) sind erst ab einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l kennzeichnungspflichtig — relevant z. B. bei Trockenfrüchten, Wein und manchen Fertigprodukten.

Allergene müssen hervorgehoben werden

Nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b reicht es nicht, das Allergen irgendwo zu nennen: Die Bezeichnung muss im Zutatenverzeichnis durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, der sie vom Rest eindeutig abhebt — etwa durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe. In der Praxis ist das meist Fettdruck:

Weizenmehl, Wasser, Butter (Milch), Eier, Zucker, Haselnüsse, Salz, Hefe.

Gibt es kein Zutatenverzeichnis (etwa bei einem einzelnen unverarbeiteten Erzeugnis), tritt an seine Stelle das Wort „Enthält", gefolgt vom Allergen.

Allergene bei loser Ware — Theke, Café, Restaurant

Auch nicht vorverpackte Lebensmittel an der Bedienungstheke oder im Restaurant müssen über Allergene informieren. In Deutschland regelt das § 4 der LMIDV (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung). Die Information kann schriftlich oder elektronisch erfolgen (Schild, Karte, Aushang) — oder mündlich (§ 4 Absatz 4 LMIDV), sofern eine schriftliche Dokumentation vorliegt, die auf Nachfrage zugänglich ist, und ein gut sichtbarer Hinweis darauf aufmerksam macht. Details dazu im Beitrag Allergenkennzeichnung in der Gastronomie.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Anhang II VO (EU) Nr. 1169/2011, § 4 LMIDV).