Ratgeber · Kennzeichnung
Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Pflicht, Format & Ausnahmen
Das Mindesthaltbarkeitsdatum steht auf fast jeder Packung — und wird trotzdem oft falsch formuliert oder mit dem Verbrauchsdatum verwechselt. Als eine der Pflichtangaben nach der LMIV ist es klar geregelt. Hier liest du, wie du das MHD korrekt angibst, wann stattdessen ein Verbrauchsdatum nötig ist und welche Lebensmittel ganz ohne MHD auskommen.
Was ist das Mindesthaltbarkeitsdatum?
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist eine Pflichtangabe nach Artikel 9 der LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011); die Details regeln Artikel 24 und Anhang X. Es gibt an, bis zu welchem Datum ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften — Geschmack, Konsistenz, Aroma — behält. Es ist also ein Qualitäts-, kein Sicherheitsdatum: Nach Ablauf ist die Ware häufig noch einwandfrei genießbar, sofern sie korrekt gelagert wurde und keine Verderbnisanzeichen zeigt. Festgelegt wird das MHD vom Hersteller in eigener Verantwortung.
Die richtige Formulierung & das Format
Dem Datum wird eine feste Wortwahl vorangestellt (Anhang X der LMIV):
- „mindestens haltbar bis …" — wenn der Tag genannt wird.
- „mindestens haltbar bis Ende …" — in allen anderen Fällen.
Wie genau das Datum sein muss, hängt von der Haltbarkeitsdauer ab:
- Unter 3 Monaten — Tag und Monat (z. B. „mindestens haltbar bis 15.08.").
- 3 bis 18 Monate — Monat und Jahr (z. B. „mindestens haltbar bis Ende 08.2026").
- Über 18 Monate — das Jahr genügt (z. B. „mindestens haltbar bis Ende 2028").
Steht das Datum nicht direkt bei der Formulierung, muss ein Hinweis ergänzt werden, wo es auf der Verpackung zu finden ist (z. B. „siehe Deckel").
MHD oder Verbrauchsdatum? Der entscheidende Unterschied
Bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln, die schon nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen können — etwa Hackfleisch oder geräucherter Fisch — tritt an die Stelle des MHD das Verbrauchsdatum. Es wird mit „zu verbrauchen bis" eingeleitet, gefolgt von Tag, Monat (und ggf. Jahr) sowie einer Angabe der Aufbewahrungsbedingungen.
Der Unterschied ist rechtlich bedeutsam: Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt das Lebensmittel als nicht mehr sicher — es darf weder verkauft noch verzehrt werden. Nach Ablauf des MHD darf die Ware dagegen weiter verkauft werden, solange sie einwandfrei ist. Merkhilfe des BVL: abgelaufenes Verbrauchsdatum = „Rot" (Stopp), abgelaufenes MHD = „Gelb" (erst prüfen — sehen, riechen, schmecken).
Schaubild: Foodlex. VO (EU) Nr. 1169/2011, Artikel 24 und Anhang X.
Diese Lebensmittel brauchen kein MHD
Anhang X der LMIV nennt Erzeugnisse, die ohne Mindesthaltbarkeitsdatum auskommen:
- frisches Obst und Gemüse (unbehandelt, ungeschält, ungeschnitten) — ausgenommen Sprossen;
- Wein, Likörwein, Schaumwein und ähnliche Getränke aus Trauben;
- Getränke mit mindestens 10 Vol.-% Alkohol;
- Backwaren, die üblicherweise innerhalb von 24 Stunden verzehrt werden;
- Speiseessig und Speisesalz;
- Zucker in fester Form sowie Zuckerwaren fast nur aus Zucker;
- Kaugummi und ähnliche Kauwaren.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum?
Das Mindesthaltbarkeitsdatum („mindestens haltbar bis“) betrifft die Qualität — danach ist das Lebensmittel oft noch genießbar. Das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“) betrifft die Sicherheit bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch; nach Ablauf darf die Ware nicht mehr verkauft oder verzehrt werden.
Wie wird das Mindesthaltbarkeitsdatum formatiert?
Es beginnt mit „mindestens haltbar bis …“ (bei Nennung des Tages) bzw. „mindestens haltbar bis Ende …“. Bei einer Haltbarkeit unter 3 Monaten genügen Tag und Monat, bei 3 bis 18 Monaten Monat und Jahr, bei über 18 Monaten reicht die Angabe des Jahres.
Welche Lebensmittel brauchen kein Mindesthaltbarkeitsdatum?
Unter anderem frisches unbehandeltes Obst und Gemüse (außer Sprossen), Wein und Getränke mit mindestens 10 Vol.-% Alkohol, Backwaren zum Verzehr binnen 24 Stunden, Essig, Speisesalz, Zucker in fester Form, bestimmte Zuckerwaren sowie Kaugummi (Anhang X der LMIV).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Art. 24 und Anhang X der VO (EU) Nr. 1169/2011).