Ratgeber · Allergene

Fische — das Allergen Nr. 4 nach LMIV

Fisch als Allergen ist offensichtlich — im Filet oder Sushi. Trickreich wird es bei den versteckten Quellen: In der Worcestershiresauce stecken Sardellen, im Caesar-Dressing Anchovis. Gleichzeitig kennt Fisch ein paar Ausnahmen. Hier liest du, wo Fisch überall drin ist, wann er nicht gekennzeichnet werden muss und warum Fisch, Krebs- und Weichtiere drei verschiedene Allergene sind.

Was ist das Fisch-Allergen?

Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse stehen als Nummer 4 in Anhang II der LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011). Gemeint sind alle Fischarten. Für die Kennzeichnung muss die Art nicht genannt werden — „Fisch" genügt, die konkrete Sorte ist freiwillig.

Wichtige Abgrenzung: Fisch ist nicht dasselbe wie Krebstiere oder Weichtiere. Die LMIV führt drei getrennte Meerestier-Allergene:

Nr.AllergenBeispiele
2KrebstiereGarnelen, Krabben, Hummer, Langusten
4FischeLachs, Thunfisch, Kabeljau, Sardellen …
14WeichtiereMuscheln, Austern, Tintenfisch, Schnecken

Wo steckt Fisch — auch versteckt?

  • Offensichtlich — Fischfilet, Sushi, Räucherfisch, Thunfisch (Dose), Fischstäbchen, Kaviar/Rogen.
  • Worcestershiresauce — enthält klassisch Sardellen (Anchovis). Steckt in Dressings, Marinaden, Cocktails.
  • Caesar-Dressing — enthält meist Anchovis.
  • Fischsauce (Nam Pla) — Basis vieler asiatischer Gerichte, Currypasten, Dips.
  • Weiteres — Surimi, Fischfond/-suppe, Tapenade, manche Pizzabeläge (Sardellen), Feinkostsalate.

Die Ausnahmen: Fischgelatine & Hausenblase

Fisch kennt zwei ausdrückliche Ausnahmen (Anhang II Nr. 4) — bei hochverarbeiteten Erzeugnissen ohne relevantes allergenes Potenzial:

AusgenommenVerwendung
Fischgelatineals Trägerstoff für Vitamin-/Karotinoidzubereitungen
Fischgelatine / Hausenblaseals Klärhilfsmittel in Bier und Wein

Praktische Folge: Ein Bier oder Wein, das mit Hausenblase (Fischblasen-Gelatine) geklärt wurde, muss nicht als „Fisch" gekennzeichnet werden. Wird Fischgelatine dagegen als normale Zutat eingesetzt (z. B. in Desserts, Gummisüßwaren), greift die Ausnahme nicht — dann ist sie kennzeichnungspflichtig.

So kennzeichnest du Fisch korrekt

Im Zutatenverzeichnis vorverpackter Ware muss die fischhaltige Zutat genannt (z. B. „Fisch", „Sardellen", „Anchovis", „Fischsauce") und hervorgehoben werden — meist durch Fettdruck (Art. 21 LMIV). Gerade bei zusammengesetzten Zutaten wie Worcestershiresauce lohnt der genaue Blick in die Spezifikation. Bei loser Ware in der Gastronomie gilt die Informationspflicht nach § 4 LMIDV; auf der Speisekarte löst du das über das Fußnoten-System.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Anhang II Nr. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011).