Ratgeber · Allergene

Milch — das Allergen Nr. 7 nach LMIV

Milch ist eines der häufigsten Allergene — und steckt in weit mehr als Käse und Joghurt: als Casein oder Molkenpulver in Wurst, Backwaren und Schokolade. Der wichtigste Merksatz: „laktosefrei" heißt NICHT „milchfrei". Hier liest du, wo Milch drin ist, welche Kennzeichnungspflichten gelten und wo die wenigen Ausnahmen liegen.

Was ist das Milch-Allergen?

Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose) stehen als Nummer 7 in Anhang II der LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011). Erfasst sind alle Milchbestandteile — Milcheiweiß (Casein, Molkenprotein), Milchzucker (Laktose), Butterfett usw.

„Laktosefrei" ist NICHT „milchfrei"

Ein zentraler und oft verwechselter Punkt:

  • Laktoseintoleranz = Unverträglichkeit des Milchzuckers. Hier helfen „laktosefrei"-Produkte.
  • Milchallergie = Reaktion auf das Milcheiweiß. Hier helfen laktosefreie Produkte nicht — sie enthalten weiterhin Casein/Molkenprotein.

Deshalb ist ein „laktosefreies" Produkt weiterhin als Milch-Allergen kennzeichnungspflichtig. Die Auslobung „laktosefrei" ist zudem nur zulässig, wenn der Laktosegehalt unter 0,1 g je 100 g/ml liegt — sie ersetzt keine Allergeninformation.

Wo steckt Milch — auch versteckt?

  • Offensichtlich — Milch, Butter, Sahne, Joghurt, Käse, Quark, Molke, Kondensmilch.
  • Als MilcheiweißCasein/Caseinat oder Molkenpulver in Wurstwaren, Brühwurst, Backwaren, Schokolade, Brotaufstrichen.
  • Als Milchzucker — Laktose als Träger-/Füllstoff, auch in manchen Fertiggewürzen und Medikamenten.
  • Versteckt — Butterreinfett/„Butteraroma", Sahnesaucen, Panaden, Cremesuppen.

Die Ausnahmen

Milch kennt nur zwei ausdrückliche Ausnahmen (Anhang II Nr. 7):

AusgenommenHinweis
Molkezur Herstellung alkoholischer Destillate (inkl. Ethylalkohol landw. Ursprungs)
LactitZuckeralkohol (Süßungsmittel E966)

Alles andere aus Milch — einschließlich Laktose — ist kennzeichnungspflichtig.

So kennzeichnest du Milch korrekt

Im Zutatenverzeichnis vorverpackter Ware muss die milchhaltige Zutat genannt (z. B. „Milch", „Butter", „Molkenpulver", „Casein") und hervorgehoben werden — meist durch Fettdruck (Art. 21 LMIV). Bei loser Ware in der Gastronomie gilt § 4 LMIDV; auf der Speisekarte löst du es über das Fußnoten-System.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Medizinberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Anhang II Nr. 7 der VO (EU) Nr. 1169/2011).