Ratgeber · Allergene

Schalenfrüchte — die 8 Nüsse als Allergen Nr. 8

„Schalenfrüchte" klingt nach allen Nüssen — gemeint ist aber eine genau festgelegte Liste von acht. Und ausgerechnet die bekannteste „Nuss", die Erdnuss, gehört nicht dazu. Hier liest du, welche acht Schalenfrüchte zu den 14 Allergenen zählen, warum die Erdnuss ein Sonderfall ist und wie du sie korrekt kennzeichnest.

Was sind Schalenfrüchte im Sinne der LMIV?

Schalenfrüchte sind acht bestimmte Nussarten, die nach der LMIV verpflichtend als Allergen gekennzeichnet werden müssen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashew-, Pecan- und Paranüsse, Pistazien sowie Macadamianüsse. Die Erdnuss gehört ausdrücklich nicht dazu (siehe unten).

Schalenfrüchte stehen in Anhang II Nummer 8 der LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011). Anders als der Alltagsbegriff „Nüsse" ist die Liste abschließend: Nur die acht namentlich genannten Arten — und daraus hergestellte Erzeugnisse — sind als Allergen kennzeichnungspflichtig.

Die 8 namentlich genannten Schalenfrüchte

#Schalenfrucht
1Mandeln (Amygdalus communis L.)
2Haselnüsse (Corylus avellana)
3Walnüsse (Juglans regia)
4Cashew­nüsse (Kaschunüsse) (Anacardium occidentale)
5Pecannüsse (Pekannüsse) (Carya illinoinensis)
6Paranüsse (Brasilnüsse) (Bertholletia excelsa)
7Pistazien (Pistacia vera)
8Macadamia-/Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia)

Die Erdnuss ist KEINE Schalenfrucht

Das ist die häufigste Verwechslung — und ein echter Kennzeichnungsfehler, wenn man sie macht. Die Erdnuss ist botanisch eine Hülsenfrucht (wie Erbsen oder Linsen) und wächst unterirdisch. In der LMIV ist sie ein eigenes Allergen — Anhang II Nr. 5 — und damit klar von den Schalenfrüchten (Nr. 8) getrennt.

Praktische Folge: Wer Erdnüsse verarbeitet, muss „Erdnuss" kennzeichnen — nicht „Schalenfrüchte". Und ein „frei von Schalenfrüchten"-Produkt kann trotzdem Erdnüsse enthalten. Für Allergiker ist diese Unterscheidung sicherheitsrelevant.

Diese „Nüsse" sind KEINE Schalenfrüchte

Weil die Liste in Anhang II Nr. 8 abschließend ist, fallen einige Lebensmittel mit „Nuss" im Namen nicht unter das Allergen Schalenfrüchte — sie sind damit nicht als Nr. 8 kennzeichnungspflichtig (eine tatsächliche Allergie ist davon unabhängig):

„Nuss"Warum keine Schalenfrucht (Nr. 8)
ErdnussHülsenfrucht — eigenes Allergen (Anhang II Nr. 5), separat zu kennzeichnen.
KokosnussBotanisch eine Steinfrucht; in der EU nicht in der Liste der acht Schalenfrüchte (in den USA abweichend als Baumnuss).
MuskatnussGewürz (Samen) — nicht namentlich genannt, keine Kennzeichnungspflicht als Nr. 8.
PinienkerneSamen der Pinie — nicht in der abschließenden Liste (können aber Allergien auslösen).
Esskastanie / MaroniFrucht der Edelkastanie — nicht unter den acht Schalenfrüchten.

Faustregel: Nur wenn eine der acht namentlich genannten Arten — oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis — enthalten ist, muss „Schalenfrüchte" bzw. die konkrete Art gekennzeichnet werden.

Wo kommen Schalenfrüchte vor?

  • Backwaren & Süßes — Nougat, Marzipan (Mandeln), Pralinen, Müsli, Gebäck.
  • Brotaufstriche & Öle — Nussmus, Walnuss- oder Haselnussöl, Pesto (oft Cashew/Pistazie).
  • Fertiggerichte — asiatische Gerichte, vegane Käse-Alternativen (häufig auf Cashew-Basis).
  • Versteckt — als Aroma, in Likören (z. B. Amaretto) oder als „pflanzliches Eiweiß".

So kennzeichnest du Schalenfrüchte korrekt

Im Zutatenverzeichnis vorverpackter Ware muss die konkrete Schalenfrucht (z. B. „Haselnüsse", „Cashewnüsse") genannt und hervorgehoben werden — üblich ist Fettdruck (Art. 21 LMIV). Die pauschale Angabe „Nüsse" reicht nicht; die Art muss erkennbar sein. Bei loser Ware in der Gastronomie gilt die Informationspflicht nach § 4 LMIDV.

Spurenhinweise wie „kann Spuren von Schalenfrüchten enthalten" sind freiwillig und dürfen nur stehen, wenn ein Kreuzkontakt trotz guter Herstellungspraxis real nicht auszuschließen ist — nicht als pauschale Absicherung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Anhang II Nr. 8 der VO (EU) Nr. 1169/2011).