Ratgeber · Allergene
Erdnüsse — das Allergen Nr. 5 nach LMIV
Die Erdnuss ist eines der stärksten Lebensmittelallergene — und trotz des Namens keine Nuss. Sie ist eine Hülsenfrucht und ein eigenes der 14 Allergene, klar getrennt von den Schalenfrüchten. Hier liest du, wo Erdnuss überall steckt und warum bei ihr sogar raffiniertes Öl kennzeichnungspflichtig ist.
Erdnuss ist keine Schalenfrucht
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse stehen als Nummer 5 in Anhang II der LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011) — ohne Ausnahmen. Botanisch ist die Erdnuss eine Hülsenfrucht (Verwandte von Erbse, Linse, Bohne) und wächst unterirdisch. Die Schalenfrüchte (Nr. 8, z. B. Mandeln, Haselnüsse) sind ein anderes Allergen. Konsequenz: „frei von Schalenfrüchten" heißt nicht „frei von Erdnüssen" — und umgekehrt.
Achtung: raffiniertes Erdnussöl ist NICHT ausgenommen
Ein wichtiger Unterschied zu Soja: Beim Sojaöl ist vollständig raffiniertes Öl von der Allergenkennzeichnung ausgenommen. Bei der Erdnuss gibt es diese Ausnahme nicht — jedes Erdnuss-Erzeugnis, auch raffiniertes Erdnussöl, ist kennzeichnungspflichtig.
Wo steckt Erdnuss — auch versteckt?
- Offensichtlich — Erdnüsse, Erdnussbutter, Erdnussflips, gesalzene Nussmischungen.
- Asiatische Küche — Satay-/Erdnusssauce, Currys, Wok-Gerichte, Dips.
- Süßes & Riegel — Schokoriegel, Pralinen, Müsliriegel, Gebäck.
- Öle & Frittiertes — Erdnussöl, damit frittierte Speisen.
„Kann Spuren enthalten" — der Cross-Contact-Hinweis
Gerade bei Erdnüssen ist der freiwillige Spurenhinweis („kann Spuren von Erdnüssen enthalten") verbreitet, weil schon kleinste Mengen bei Allergikern schwere Reaktionen auslösen können. Er ist freiwillig und darf nur verwendet werden, wenn ein Kreuzkontakt trotz guter Herstellungspraxis real nicht auszuschließen ist — nicht pauschal zur Absicherung.
So kennzeichnest du Erdnuss korrekt
Im Zutatenverzeichnis vorverpackter Ware muss die Zutat als „Erdnuss" (bzw. „Erdnussöl", „Erdnussbutter") genannt und hervorgehoben werden — meist durch Fettdruck (Art. 21 LMIV). Bei loser Ware in der Gastronomie gilt § 4 LMIDV; auf der Speisekarte löst du es über das Fußnoten-System. Wegen der Schwere möglicher Reaktionen lohnt bei Erdnuss besondere Sorgfalt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Medizinberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Anhang II Nr. 5 der VO (EU) Nr. 1169/2011).