Ratgeber · Allergene
Sulfite & Schwefeldioxid — das Allergen Nr. 12 erklärt
Schwefeldioxid und Sulfite sind ein Sonderfall unter den 14 Allergenen: Es ist das einzige, das erst ab einer bestimmten Menge gekennzeichnet werden muss — und es versteckt sich oft hinter E-Nummern. Hier erfährst du, was Sulfite sind, wo sie stecken und wie du sie korrekt kennzeichnest.
Was sind Sulfite und Schwefeldioxid?
Schwefeldioxid (SO₂) und seine Salze, die Sulfite, sind Schwefelverbindungen, die als Konservierungs- und Antioxidationsmittel eingesetzt werden. Sie hemmen Mikroorganismen, verhindern das Braunwerden (Oxidation) und stabilisieren Farbe und Geschmack. Deshalb finden sie sich vor allem dort, wo Haltbarkeit und Farbe zählen — etwa in Wein und getrockneten Früchten.
Bei empfindlichen Personen können Sulfite Unverträglichkeitsreaktionen auslösen (z. B. Atembeschwerden, Kopfschmerzen). Deshalb stehen sie in Anhang II der LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011) unter Nummer 12 der kennzeichnungspflichtigen Allergene.
Wann sind Sulfite kennzeichnungspflichtig?
Anders als bei den übrigen Allergenen gilt eine Mengenschwelle: Schwefeldioxid und Sulfite müssen gekennzeichnet werden, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l enthalten sind — berechnet als insgesamt vorhandenes SO₂ im verzehrfertigen Erzeugnis (Anhang II Nr. 12 LMIV). Unter dieser Schwelle besteht keine Allergen-Kennzeichnungspflicht.
Versteckt hinter E-Nummern: E220–E228
Als Zusatzstoff tauchen Sulfite häufig nur als E-Nummer auf. Diese zählen als Allergen-Hinweis, müssen aber — wie alle Allergene — hervorgehoben werden:
| E-Nummer | Stoff |
|---|---|
| E220 | Schwefeldioxid |
| E221 | Natriumsulfit |
| E222 | Natriumhydrogensulfit |
| E223 | Natriummetabisulfit |
| E224 | Kaliummetabisulfit |
| E226 | Calciumsulfit |
| E227 | Calciumhydrogensulfit |
| E228 | Kaliumhydrogensulfit |
Wo kommen Sulfite vor? (Lebensmittel-Übersicht)
Sulfite stecken vor allem dort, wo Farbe und Haltbarkeit zählen. Diese Lebensmittel enthalten besonders häufig Schwefeldioxid/Sulfite — die tatsächliche Menge variiert je nach Produkt:
| Lebensmittel(gruppe) | Warum / typisch |
|---|---|
| Wein, Sekt, Bier | Konservierung/Oxidationsschutz — daher der Hinweis „enthält Sulfite" auf Weinflaschen. |
| Getrocknete Früchte | Aprikosen, Rosinen, Feigen, Pflaumen — häufig „geschwefelt", oft mit den höchsten Gehalten. |
| Trockengemüse & Kartoffeltrockenprodukte | z. B. Fertig-Püree, Pommes-Halbfabrikate — gegen Braunfärbung. |
| Fruchtsaftkonzentrate | Konservierung des Konzentrats vor der Weiterverarbeitung. |
| Essig & Eingelegtes | Eingelegtes Gemüse sowie manche Senf- und Soßenprodukte. |
| Meeresfrüchte | z. B. Garnelen/Shrimps — teils gegen Schwarzfärbung mit Sulfiten behandelt. |
Sulfit-Unverträglichkeit: mögliche Symptome
Reaktionen auf Sulfite sind meist eine Unverträglichkeit (Pseudoallergie) und keine klassische IgE-vermittelte Allergie. Betroffen sind vor allem Asthmatiker. Mögliche Beschwerden:
- Atemwege — Husten, Engegefühl bis hin zu Asthmaanfällen.
- Haut — Rötung, Juckreiz, Nesselsucht.
- Kopf & Kreislauf — Kopfschmerzen, selten Kreislaufreaktionen.
- Magen-Darm — Übelkeit, Krämpfe, Durchfall.
Genau deshalb ist die Kennzeichnung ab der 10-mg-Schwelle so wichtig — empfindliche Personen können sulfitreiche Produkte gezielt meiden. Dieser Abschnitt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung.
So kennzeichnest du Sulfite korrekt
Bei vorverpackter Ware muss der Hinweis (z. B. „Schwefeldioxid", „Sulfite" oder die E-Nummer) im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden — meist durch Fettdruck (Art. 21 LMIV). Bei loser Ware greift die Allergeninformation nach § 4 LMIDV.
Wichtig: „geschwefelt" betrifft das Allergen Schwefeldioxid/Sulfite — nicht zu verwechseln mit Zusatzstoff-Angaben wie „mit Konservierungsstoff". Mehr zur Abgrenzung im Beitrag Allergenkennzeichnung in der Bäckerei.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Anhang II Nr. 12 der VO (EU) Nr. 1169/2011, § 4 LMIDV).