Referenz · Kennzeichnung

Zusatzstoffe & E-Nummern kennzeichnen

Wer Lebensmittel herstellt oder serviert, muss verwendete Zusatzstoffe ausweisen — im Zutatenverzeichnis über Klassenname + E-Nummer und für bestimmte Stoffe zusätzlich mit einem Pflichthinweis („mit Farbstoff“ & Co.). Diese Referenz bündelt die Regeln, die E-Nummern-Gruppen und die vollständige Liste der Hinweise nach § 5 LMZDV — zum Nachschlagen.

Was sind Zusatzstoffe (und E-Nummern)?

Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt werden — etwa zum Färben, Konservieren, Verdicken oder Süßen. Jeder Zusatzstoff braucht eine EU-Zulassung (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) und erhält dabei eine E-Nummer („E“ für Europa). Die Nummer steht für einen konkreten, geprüften Stoff — z. B. E 300 für Ascorbinsäure (Vitamin C) oder E 160a für Beta-Carotin.

Die Grundregel: Klassenname + E-Nummer

Im Zutatenverzeichnis wird ein Zusatzstoff generell mit dem Klassennamen (seiner Funktion) angegeben, gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer — also z. B. „Konservierungsstoff Sorbinsäure“ oder „Konservierungsstoff E 202“. Die zulässigen Klassennamen stehen in Anhang VII Teil C der LMIV. Zu den rund 26 Funktionsklassen gehören u. a.:

  • Farbstoff
  • Konservierungsstoff
  • Antioxidationsmittel
  • Säureregulator
  • Emulgator
  • Verdickungsmittel
  • Geliermittel
  • Stabilisator
  • Geschmacksverstärker
  • Süßungsmittel
  • Trennmittel
  • Backtriebmittel
  • Überzugsmittel
  • Feuchthaltemittel
  • Trägerstoff
  • Mehlbehandlungsmittel

E-Nummern nach Gruppen (Orientierung)

Die E-Nummern sind grob nach Funktion gruppiert. Das ist eine Orientierung — die Gruppen überschneiden sich teilweise, und einzelne Stoffe können mehrere Funktionen haben:

E-NummerÜberwiegend
E 100 – E 199Farbstoffe
E 200 – E 299Konservierungsstoffe
E 300 – E 399Antioxidationsmittel & Säureregulatoren
E 400 – E 499Verdickungs-, Gelier-, Emulgier- & Stabilisierungsmittel
E 500 – E 599Säureregulatoren, Trenn- & Backtriebmittel
E 600 – E 699Geschmacksverstärker
E 900 – E 999Überzugsmittel, Süßstoffe, Gase
ab E 1000weitere (Emulgatoren, modifizierte Stärken u. a.)

Die Pflichthinweise nach § 5 LMZDV

Für bestimmte Zusatzstoffe reicht der Eintrag im Zutatenverzeichnis nicht — es ist ein zusätzlicher, kenntlichmachungspflichtiger Hinweis nötig. Diese Hinweise regelt § 5 LMZDV (und sie gelten sinngemäß auch bei loser Ware, etwa auf der Speisekarte). Die vollständige Liste:

PflichthinweisGilt für
„mit Farbstoff“Farbstoffe
„mit Konservierungsstoff“ / „konserviert“Konservierungsstoffe
„mit Antioxidationsmittel“Antioxidationsmittel
„mit Geschmacksverstärker“Geschmacksverstärker
„mit Süßungsmittel(n)“Süßungsmittel (außer Tafelsüßen)
„mit Phosphat“Fleischerzeugnisse mit E 338–341, E 343, E 450–452
„mit Nitritpökelsalz“ / „mit Nitrat“Nitritpökelsalz bzw. Natrium-/Kaliumnitrat
„geschwärzt“Oliven mit E 579 oder E 585
„gewachst“Obst/Gemüse mit Überzugsmitteln (E 445, 471, 473, 474, 901–905, 914)
„enthält eine Phenylalaninquelle“Aspartam (E 951) / Aspartam-Acesulfamsalz (E 962)
„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“über 10 % mehrwertige Alkohole (E 420, 421, 953, 965–968)

Hinweis: Schwefeldioxid und Sulfite (E 220–228) sind ab 10 mg/kg zugleich ein kennzeichnungspflichtiges Allergen — hier greift zusätzlich die Allergen-Kennzeichnung.

Zusatzstoffe auf der Speisekarte

In der Gastronomie werden Zusatzstoffe üblicherweise mit Ziffern hinter dem Gericht markiert und in einer Legende erklärt — Allergene bekommen dagegen Buchstaben. Die Pflichthinweise aus § 5 LMZDV müssen dabei erhalten bleiben. Wie die beiden Systeme auf der Karte zusammenspielen, zeigt der Beitrag Allergene auf der Speisekarte; den kompletten Aufbau der Karte (inkl. Preise) erklärt Speisekarte erstellen. Das Ziffern-/Buchstaben-System ist Branchenkonvention, kein gesetzlich vorgeschriebener Code.

Häufige Fehler

  • Nur die E-Nummer ohne Klassenname (oder umgekehrt) — Pflicht ist die Kombination.
  • Pflichthinweis vergessen — z. B. „mit Süßungsmittel“ oder „mit Phosphat“ fehlt.
  • Aspartam ohne Phenylalanin-Hinweis („enthält eine Phenylalaninquelle“).
  • Zugekaufte Halbfertigprodukte ignoriert — auch deren Zusatzstoffe zählen.
  • Ziffern-Legende unvollständig — eine Fußnote ohne passenden Legendeneintrag.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Texte: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Anhang VII der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und § 5 LMZDV. Die E-Nummern-Gruppierung ist eine grobe Orientierung. Ein Gesamtüberblick über alle Pflichtangaben steht unter Lebensmittelkennzeichnung.