Referenz · Kennzeichnung
Zusatzstoffe & E-Nummern kennzeichnen
Wer Lebensmittel herstellt oder serviert, muss verwendete Zusatzstoffe ausweisen — im Zutatenverzeichnis über Klassenname + E-Nummer und für bestimmte Stoffe zusätzlich mit einem Pflichthinweis („mit Farbstoff“ & Co.). Diese Referenz bündelt die Regeln, die E-Nummern-Gruppen und die vollständige Liste der Hinweise nach § 5 LMZDV — zum Nachschlagen.
Was sind Zusatzstoffe (und E-Nummern)?
Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt werden — etwa zum Färben, Konservieren, Verdicken oder Süßen. Jeder Zusatzstoff braucht eine EU-Zulassung (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) und erhält dabei eine E-Nummer („E“ für Europa). Die Nummer steht für einen konkreten, geprüften Stoff — z. B. E 300 für Ascorbinsäure (Vitamin C) oder E 160a für Beta-Carotin.
Die Grundregel: Klassenname + E-Nummer
Im Zutatenverzeichnis wird ein Zusatzstoff generell mit dem Klassennamen (seiner Funktion) angegeben, gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer — also z. B. „Konservierungsstoff Sorbinsäure“ oder „Konservierungsstoff E 202“. Die zulässigen Klassennamen stehen in Anhang VII Teil C der LMIV. Zu den rund 26 Funktionsklassen gehören u. a.:
- Farbstoff
- Konservierungsstoff
- Antioxidationsmittel
- Säureregulator
- Emulgator
- Verdickungsmittel
- Geliermittel
- Stabilisator
- Geschmacksverstärker
- Süßungsmittel
- Trennmittel
- Backtriebmittel
- Überzugsmittel
- Feuchthaltemittel
- Trägerstoff
- Mehlbehandlungsmittel
E-Nummern nach Gruppen (Orientierung)
Die E-Nummern sind grob nach Funktion gruppiert. Das ist eine Orientierung — die Gruppen überschneiden sich teilweise, und einzelne Stoffe können mehrere Funktionen haben:
| E-Nummer | Überwiegend |
|---|---|
| E 100 – E 199 | Farbstoffe |
| E 200 – E 299 | Konservierungsstoffe |
| E 300 – E 399 | Antioxidationsmittel & Säureregulatoren |
| E 400 – E 499 | Verdickungs-, Gelier-, Emulgier- & Stabilisierungsmittel |
| E 500 – E 599 | Säureregulatoren, Trenn- & Backtriebmittel |
| E 600 – E 699 | Geschmacksverstärker |
| E 900 – E 999 | Überzugsmittel, Süßstoffe, Gase |
| ab E 1000 | weitere (Emulgatoren, modifizierte Stärken u. a.) |
Die Pflichthinweise nach § 5 LMZDV
Für bestimmte Zusatzstoffe reicht der Eintrag im Zutatenverzeichnis nicht — es ist ein zusätzlicher, kenntlichmachungspflichtiger Hinweis nötig. Diese Hinweise regelt § 5 LMZDV (und sie gelten sinngemäß auch bei loser Ware, etwa auf der Speisekarte). Die vollständige Liste:
| Pflichthinweis | Gilt für |
|---|---|
| „mit Farbstoff“ | Farbstoffe |
| „mit Konservierungsstoff“ / „konserviert“ | Konservierungsstoffe |
| „mit Antioxidationsmittel“ | Antioxidationsmittel |
| „mit Geschmacksverstärker“ | Geschmacksverstärker |
| „mit Süßungsmittel(n)“ | Süßungsmittel (außer Tafelsüßen) |
| „mit Phosphat“ | Fleischerzeugnisse mit E 338–341, E 343, E 450–452 |
| „mit Nitritpökelsalz“ / „mit Nitrat“ | Nitritpökelsalz bzw. Natrium-/Kaliumnitrat |
| „geschwärzt“ | Oliven mit E 579 oder E 585 |
| „gewachst“ | Obst/Gemüse mit Überzugsmitteln (E 445, 471, 473, 474, 901–905, 914) |
| „enthält eine Phenylalaninquelle“ | Aspartam (E 951) / Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) |
| „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ | über 10 % mehrwertige Alkohole (E 420, 421, 953, 965–968) |
Hinweis: Schwefeldioxid und Sulfite (E 220–228) sind ab 10 mg/kg zugleich ein kennzeichnungspflichtiges Allergen — hier greift zusätzlich die Allergen-Kennzeichnung.
Zusatzstoffe auf der Speisekarte
In der Gastronomie werden Zusatzstoffe üblicherweise mit Ziffern hinter dem Gericht markiert und in einer Legende erklärt — Allergene bekommen dagegen Buchstaben. Die Pflichthinweise aus § 5 LMZDV müssen dabei erhalten bleiben. Wie die beiden Systeme auf der Karte zusammenspielen, zeigt der Beitrag Allergene auf der Speisekarte; den kompletten Aufbau der Karte (inkl. Preise) erklärt Speisekarte erstellen. Das Ziffern-/Buchstaben-System ist Branchenkonvention, kein gesetzlich vorgeschriebener Code.
Häufige Fehler
- Nur die E-Nummer ohne Klassenname (oder umgekehrt) — Pflicht ist die Kombination.
- Pflichthinweis vergessen — z. B. „mit Süßungsmittel“ oder „mit Phosphat“ fehlt.
- Aspartam ohne Phenylalanin-Hinweis („enthält eine Phenylalaninquelle“).
- Zugekaufte Halbfertigprodukte ignoriert — auch deren Zusatzstoffe zählen.
- Ziffern-Legende unvollständig — eine Fußnote ohne passenden Legendeneintrag.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Texte: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Anhang VII der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und § 5 LMZDV. Die E-Nummern-Gruppierung ist eine grobe Orientierung. Ein Gesamtüberblick über alle Pflichtangaben steht unter Lebensmittelkennzeichnung.