Grundlagen · Kennzeichnung

Lebensmittelkennzeichnung: Was muss aufs Etikett?

Lebensmittelkennzeichnung ist die Summe aller Angaben, die auf oder bei einem Lebensmittel stehen müssen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher wissen, was sie kaufen. Was genau aufs Etikett gehört, ist bis ins Detail geregelt — europaweit durch die LMIV und in Deutschland ergänzt durch die LMIDV. Dieser Überblick zeigt die Pflichtangaben, die Sonderregeln für Allergene, Nährwerte und Zusatzstoffe, die Vorgaben zur Schriftgröße — und was bei loser Ware und freiwilligen Angaben gilt.

Was ist Lebensmittelkennzeichnung — und wozu dient sie?

Der Begriff Lebensmittelkennzeichnung umfasst alle verpflichtenden und freiwilligen Informationen, mit denen ein Lebensmittel für den Endverbraucher beschrieben wird: die Bezeichnung, die Zutaten, Allergene, Nährwerte, Haltbarkeit, Menge und wer für das Produkt verantwortlich ist. Ziel ist ein hohes Verbraucherschutzniveau — wer ein Lebensmittel kauft, soll eine informierte Entscheidung treffen können, ohne getäuscht zu werden.

Die Kennzeichnung betrifft praktisch alle Lebensmittel, die an Endverbraucher abgegeben werden — vorverpackt im Regal genauso wie lose über die Theke, in der Gastronomie oder in der Gemeinschaftsverpflegung. Verantwortlich ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Produkt vermarktet wird (Artikel 8 LMIV).

Welche Gesetze regeln die Lebensmittelkennzeichnung?

Die Kennzeichnung steht auf zwei Ebenen — einem europäischen Kern und nationalen Ergänzungen:

VorschriftEbeneWas sie regelt
VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) EU Der Kern: Pflichtangaben, Allergene, Nährwertdeklaration, Lesbarkeit — gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten
LMIDV (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung) Deutschland Ergänzt die LMIV: deutsche Sprache (§ 2), lose Ware (§ 4), Nutzung des Nutri-Score
Loskennzeichnungsverordnung Deutschland Los-/Chargenkennzeichnung („L…") zur Rückverfolgbarkeit
LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) Deutschland Rahmengesetz und Grundlage für Sanktionen bei Verstößen

Das mit Abstand wichtigste Regelwerk ist die LMIV. Wie sie im Detail aufgebaut ist, seit wann sie gilt und welche Artikel wo greifen, erklärt der Beitrag EU-Verordnung 1169/2011 (LMIV) einfach erklärt.

Die Pflichtangaben auf einen Blick

Für vorverpackte Lebensmittel nennt Artikel 9 Absatz 1 LMIV zwölf verpflichtende Angaben. Sie sind das Grundgerüst jedes Etiketts:

Art. 9 Abs. 1Pflichtangabe
aBezeichnung des Lebensmittels
bVerzeichnis der Zutaten
cAllergene Zutaten (Stoffe aus Anhang II)
dMenge bestimmter Zutaten (QUID)
eNettofüllmenge
fMindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
gBesondere Aufbewahrungs- / Verwendungsbedingungen
hName / Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
iUrsprungsland / Herkunftsort (sofern vorgesehen)
jGebrauchsanleitung (falls ohne sie keine sachgerechte Verwendung möglich ist)
kVorhandener Alkoholgehalt (Getränke über 1,2 Vol.-%)
lNährwertdeklaration

Drei dieser Angaben sind so umfangreich, dass sie eigene Regeln haben — die Zutaten mit Allergenen, die Nährwertdeklaration und die Deklaration von Zusatzstoffen. Die schauen wir uns einzeln an. Wie aus den Pflichtangaben ein fertiges Etikett wird, zeigt der Beitrag LMIV-Etikett erstellen.

Zutatenverzeichnis & die 14 Allergene

Das Zutatenverzeichnis listet alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Herstellung. Enthält ein Produkt einen der 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene aus Anhang II der LMIV — etwa glutenhaltiges Getreide, Milch, Ei, Schalenfrüchte, Soja, Sellerie, Senf, Sesam, Lupinen oder Schwefeldioxid/Sulfite —, muss dieser im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Fettdruck (Artikel 21 LMIV).

Die vollständige Liste mit Beispielen steht im Beitrag Die 14 Allergene nach LMIV, alle Regeln zur Allergenkennzeichnung im gleichnamigen Überblick. Wie sie konkret aussieht, erklären Allergenkennzeichnung in der Gastronomie und … in der Bäckerei. Eine Zutatenliste lässt sich mit unserem kostenlosen Allergen-Checker in Sekunden auf die 14 Allergene prüfen.

Die Nährwertdeklaration

Seit dem 13. Dezember 2016 ist die Nährwerttabelle auf vorverpackten Lebensmitteln Pflicht. Artikel 30 LMIV schreibt sieben Angaben in fester Reihenfolge vor — die „großen Sieben":

  1. Brennwert (in kJ und kcal)
  2. Fett
  3. davon gesättigte Fettsäuren
  4. Kohlenhydrate
  5. davon Zucker
  6. Eiweiß
  7. Salz

Angegeben werden die Werte je 100 g bzw. 100 ml (Artikel 32), freiwillig zusätzlich je Portion. Berechnen kannst du sie kostenlos mit dem Nährwertrechner — auf Basis des amtlichen Bundeslebensmittelschlüssels (BLS). Ein durchgerechnetes Beispiel liefert Nährwertberechnung in der Bäckerei; wie man den Brennwert zwischen den Einheiten umrechnet, zeigt kJ in kcal umrechnen.

Zusatzstoffe & E-Nummern

Enthält ein Lebensmittel Zusatzstoffe — etwa Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder Antioxidationsmittel —, müssen diese im Zutatenverzeichnis besonders ausgewiesen werden. Sie sind generell mit dem Klassennamen (z. B. „Farbstoff", „Konservierungsstoff", „Antioxidationsmittel"), gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer, aufzuführen — also etwa „Konservierungsstoff Sorbinsäure" oder „Konservierungsstoff E 200". Die zulässigen Klassennamen ergeben sich aus Anhang VII Teil C der LMIV.

Schriftgröße & Lesbarkeit

Eine oft übersehene Pflicht: Die Angaben müssen gut lesbar sein. Artikel 13 LMIV schreibt dafür eine Mindestschriftgröße vor — gemessen an der x-Höhe (der Höhe des kleinen „x"):

PackungMindest-x-HöheFundstelle
Standard≥ 1,2 mmArt. 13 Abs. 2
Größte Oberfläche < 80 cm²≥ 0,9 mmArt. 13 Abs. 3

Deutsche Sprache & weitere Pflichtangaben

In Deutschland müssen die verpflichtenden Angaben in deutscher Sprache erfolgen (§ 2 LMIDV). Neben den zwölf Grundangaben aus Artikel 9 gibt es je nach Produkt zusätzliche Pflichtangaben:

  • „Aufgetaut" — bei zuvor eingefrorenen und wieder aufgetauten Lebensmitteln.
  • „Eingefroren am …" — bei gefrorenem Fleisch, gefrorenen Fleischzubereitungen und gefrorenen Fischereierzeugnissen.
  • Spezifische pflanzliche Herkunft — bei raffinierten Ölen und Fetten (z. B. „Sonnenblumenöl" statt nur „pflanzliches Öl").
  • „Aus Fleischstücken zusammengefügt" bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt" — bei entsprechend verarbeiteten Erzeugnissen.
  • Nano — technisch hergestellte Nanomaterialien werden mit dem Zusatz „(Nano)" hinter der Zutat gekennzeichnet.
  • Koffein-Warnhinweis — bei stark koffeinhaltigen Getränken (Hinweis für Kinder sowie Schwangere und Stillende).

Freiwillige Angaben

Über die Pflicht hinaus dürfen Hersteller freiwillige Angaben machen — solange sie wahr, klar und nicht irreführend sind (Artikel 7 und 36 LMIV):

  • Nutri-Score — die farbige Nährwertkennzeichnung von A bis E; ihre Nutzung ist in Deutschland über die LMIDV geregelt. Details: Nutri-Score erklärt.
  • Portionsangaben zusätzlich zu den Nährwerten je 100 g/ml.
  • Herkunfts- und Regionalangaben, Bio- und Qualitätssiegel.
  • „Kann Spuren von … enthalten" — freiwilliger Hinweis auf mögliche unbeabsichtigte Allergen-Einträge; er ersetzt nicht die pflichtige Allergenkennzeichnung der tatsächlichen Zutaten.

Lose Ware, Gastronomie & Direktvermarktung

Nicht jedes Lebensmittel braucht das volle Etikett. Bei nicht vorverpackter Ware — an der Bäckerei- oder Fleischtheke, im Restaurant, in der Kantine oder bei der Direktvermarktung — sind über Artikel 44 LMIV nicht alle Angaben Pflicht. Eine Angabe bleibt aber verbindlich: die Information über die 14 Allergene.

In Deutschland regelt das § 4 LMIDV. Danach muss über allergene Zutaten schriftlich informiert werden (etwa per Aushang, Kladde, Speise- oder Preisverzeichnis) — oder unter Bedingungen mündlich, wenn ein schriftlicher Hinweis auf die Auskunftsmöglichkeit vorhanden ist und die Auskunft dokumentiert nachvollziehbar bleibt. Praxisbeispiele: Gastronomie und Bäckerei.

Was passiert bei Verstößen?

Fehlende, falsche oder irreführende Kennzeichnung ist kein Kavaliersdelikt. Geahndet wird in Deutschland über das LFGB und die LMIDV. Je nach Tatbestand reicht das von der Beanstandung durch die Lebensmittelüberwachung über die Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis — in schweren Fällen, etwa bei Irreführung oder Gesundheitsgefahr — zu Straftatbeständen. Verantwortlich ist und bleibt der Lebensmittelunternehmer (Artikel 8 LMIV).

Vom Gesetz zum fertigen Etikett

So sperrig die Vorschriften klingen — in der Praxis läuft Lebensmittelkennzeichnung auf einen klaren Ablauf hinaus: Rezeptur erfassen → Nährwerte berechnen → Allergene aus den Zutaten ableiten → Pflichtangaben zusammenstellen → lesbar aufs Etikett bringen. Genau diesen Weg nimmt dir Foodlex ab.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Text der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) sowie der ergänzenden nationalen Vorschriften (u. a. LMIDV, Loskennzeichnungsverordnung, LFGB).