Ratgeber · Kennzeichnung
Etikettengröße für Lebensmittel: wie groß muss das Etikett sein?
Wer Etiketten bestellt, muss eine Größe angeben — und sucht dann in der LMIV nach der vorgeschriebenen Etikettengröße. Die gibt es nicht. Geregelt ist etwas anderes, und daraus folgt die Größe erst: die Schriftgröße. Hier steht, was der Verordnungstext verlangt, welche Erleichterungen kleine Packungen haben und wie du von der Schriftgröße zur Etikettengröße kommst.
Die LMIV schreibt keine Etikettengröße vor
In der ganzen Verordnung steht keine Mindestgröße für ein Etikett. Was dort steht, ist eine Anforderung an die Lesbarkeit. Artikel 13 Absatz 1 verlangt zunächst allgemein, dass die Pflichtangaben
„an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen" sind und „in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden".
Konkret wird es in Artikel 13 Absatz 2. Dort steht die Zahl, um die sich alles dreht:
„… sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 … auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist."
Die Etikettengröße ist damit keine Vorgabe, sondern ein Ergebnis: Sie muss so groß sein, dass alle Pflichtangaben bei 1,2 mm x-Höhe daraufpassen — lesbar, unverdeckt und ungetrennt.
Was „x-Höhe" bedeutet — und was sie nicht ist
Die x-Höhe ist nicht die Schriftgröße. Anhang IV der LMIV definiert sie über fünf Linien: Oberlinie, Versallinie, Mittellinie, Grundlinie, Unterlinie. Die x-Höhe ist der Abstand von der Grundlinie zur Mittellinie — also die Höhe eines kleinen x, ohne Ober- und Unterlängen. Die „Schriftgröße" ist in derselben Zeichnung eine eigene, größere Strecke.
Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Fehler entstehen: 1,2 mm x-Höhe sind nicht 1,2 mm Schriftgröße. Eine Schrift mit großer x-Höhe erfüllt die Vorgabe bei kleinerer Punktgröße als eine mit kleiner x-Höhe.
Auslegung, nicht Verordnungstext: Als Faustwert werden für 1,2 mm x-Höhe je nach Schriftart etwa 6 bis 8 pt genannt. Die Verordnung nennt keine Punktgröße — verbindlich ist allein die gemessene x-Höhe der tatsächlich verwendeten Schrift. Wer sichergehen will, misst sie am ausgedruckten Etikett.
Die Staffel: was bei kleineren Packungen gilt
Die Verordnung kennt drei Schwellen, und sie hängen alle an der größten Oberfläche der Verpackung — nicht an der Etikettengröße.
| Fläche | Was gilt | Quelle |
|---|---|---|
| ab 80 cm² | x-Höhe mindestens 1,2 mm, alle Pflichtangaben | Art. 13 Abs. 2 |
| unter 80 cm² | x-Höhe mindestens 0,9 mm | Art. 13 Abs. 3 |
| unter 25 cm² | keine Nährwertdeklaration verpflichtend | Anhang V Nr. 18 |
| unter 10 cm² | nur Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge, MHD; das Zutatenverzeichnis ist „auf andere Weise" bereitzustellen | Art. 16 Abs. 2 |
Zur letzten Zeile der Wortlaut, weil sie oft zu großzügig gelesen wird:
„Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben auf der Packung oder dem Etikett verpflichtend. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen."
Das Zutatenverzeichnis entfällt also nicht — es wandert nur von der Packung weg. Und die vier Buchstaben sind: Bezeichnung (a), Allergene (c), Nettofüllmenge (e) und Mindesthaltbarkeitsdatum (f).
Die Sichtfeld-Regel, die die Aufteilung bestimmt
Für die Gestaltung ist Artikel 13 Absatz 5 ebenso wichtig wie die Schriftgröße: Die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e und k — Bezeichnung, Nettofüllmenge und, bei Getränken über 1,2 Vol.-%, der Alkoholgehalt — müssen im selben Sichtfeld erscheinen.
Praktisch heißt das: Diese drei dürfen nicht auf Vorder- und Rückseite verteilt werden. Wer ein schmales Rundumetikett plant, muss das einkalkulieren. Absatz 6 nimmt davon die Fälle des Artikels 16 Absätze 1 und 2 aus — also unter anderem die sehr kleinen Packungen aus der Tabelle oben.
Von der Schriftgröße zur Etikettengröße
Damit lässt sich die Ausgangsfrage endlich beantworten — aber von hinten. Die Reihenfolge, die funktioniert:
- Pflichtangaben zusammenstellen. Bezeichnung, Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, Nettofüllmenge, MHD, Name und Anschrift, Nährwerttabelle, gegebenenfalls Lagerhinweis und Ursprungsland.
- Größte Oberfläche der Verpackung messen — sie entscheidet, ob 1,2 mm oder 0,9 mm gelten und ob Erleichterungen greifen.
- Text bei dieser x-Höhe setzen und die Fläche messen, die er braucht. Erst hier entsteht eine Etikettengröße.
- Sichtfeld prüfen: Bezeichnung, Nettofüllmenge und gegebenenfalls Alkoholgehalt zusammen auf einer Seite.
Auslegung, nicht Verordnungstext: Die Nährwerttabelle ist in der Regel der flächenhungrigste Block. Wer bei einer kleinen Packung mit dem Platz nicht hinkommt, prüft zuerst, ob die größte Oberfläche unter 25 cm² liegt — dann entfällt sie ohnehin.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Art. 13, Art. 16 sowie Anhang IV und Anhang V der VO (EU) Nr. 1169/2011, konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2018).