Grundlagen · Allergene
Allergenkennzeichnung: Pflicht und die 14 Allergene
Allergenkennzeichnung ist Pflicht — für vorverpackte Lebensmittel genauso wie in der Gastronomie, an der Theke oder in der Kantine. Wer Lebensmittel abgibt, muss über 14 kennzeichnungspflichtige Allergene informieren. Dieser Überblick zeigt, welche Allergene das sind, wie sie auf verpackter und loser Ware gekennzeichnet werden müssen — und worauf man bei Aromen, Zusatzstoffen und Spuren-Hinweisen achten muss.
Was ist Allergenkennzeichnung — und wozu?
Für Menschen mit einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit können schon kleinste Mengen gefährlich sein. Die LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) schreibt deshalb EU-weit vor, dass bestimmte allergene Stoffe immer erkennbar sein müssen — egal ob das Lebensmittel im Regal steht oder frisch über die Theke geht. Welche Stoffe das sind, legt Anhang II der LMIV abschließend fest: die 14 Allergene.
Die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene
Anhang II der LMIV listet diese 14 Stoffe bzw. Stoffgruppen — sie sind unabhängig von der Menge kennzeichnungspflichtig (einzige Ausnahme: Sulfite mit einem Schwellenwert):
| Nr. | Allergen |
|---|---|
| 1 | Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer …) |
| 2 | Krebstiere |
| 3 | Eier |
| 4 | Fische |
| 5 | Erdnüsse |
| 6 | Sojabohnen |
| 7 | Milch (einschließlich Laktose) |
| 8 | Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew …) |
| 9 | Sellerie |
| 10 | Senf |
| 11 | Sesamsamen |
| 12 | Schwefeldioxid und Sulfite (über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l) |
| 13 | Lupinen |
| 14 | Weichtiere |
Jedes einzelne Allergen mit Beispielen, versteckten Vorkommen und der Hervorhebungspflicht erklärt der ausführliche Beitrag Die 14 Allergene nach LMIV. Eine Zutatenliste kannst du mit unserem kostenlosen Allergen-Checker in Sekunden auf alle 14 Allergene prüfen.
Vorverpackte Ware: Hervorhebung im Zutatenverzeichnis
Bei vorverpackten Lebensmitteln muss jedes enthaltene Allergen im Zutatenverzeichnis stehen und dort hervorgehoben werden — so, dass es sich vom Rest der Zutaten deutlich abhebt, in der Praxis meist durch Fettdruck (auch Großschreibung, Kursiv oder farbliche Unterlegung sind zulässig). Grundlage ist Artikel 21 LMIV.
Ein Beispiel: Weizenmehl, Wasser, Zucker, Haselnüsse, Butter (Milch), Ei. Hat ein Produkt ausnahmsweise kein Zutatenverzeichnis, ist stattdessen der Hinweis „Enthält …“ mit dem jeweiligen Allergen Pflicht.
Lose Ware & Gastronomie
Auch ohne Verpackung muss über Allergene informiert werden — im Restaurant, in der Bäckerei, an der Fleisch- oder Käsetheke, auf dem Markt und in der Gemeinschaftsverpflegung. In Deutschland regelt das § 4 LMIDV. Die Information kann erfolgen:
- schriftlich oder elektronisch — z. B. auf der Speise- oder Preiskarte, per Aushang, in einer Kladde oder digital am Terminal; oder
- mündlich durch geschultes Personal — dann muss aber eine schriftliche oder elektronische Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein, und es muss ein schriftlicher Hinweis auf diese Auskunftsmöglichkeit vorhanden sein.
Wie das konkret aussieht, zeigen die Praxisbeiträge Allergenkennzeichnung in der Gastronomie und … in der Bäckerei. Wie du die Allergene konkret auf der Speisekarte angibst (Buchstaben-Code + Beispiel) und die ganze Speisekarte erstellst, zeigen die passenden Beiträge.
Auch in Aromen, Zusatzstoffen & Hilfsstoffen
Ein häufig übersehener Punkt: Die Kennzeichnungspflicht gilt auch dann, wenn ein Allergen nicht als offensichtliche Zutat, sondern verarbeitet im Produkt steckt — in Aromen, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, die aus einem der 14 Allergene hergestellt sind (z. B. Lecithin aus Soja oder Molkenprotein aus Milch). Auch diese müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden.
Sulfite: das Allergen mit Schwellenwert
Eine Sonderrolle spielen Schwefeldioxid und Sulfite: Sie sind erst ab einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l (als SO₂) kennzeichnungspflichtig. Sie stecken vor allem in Wein, Trockenfrüchten und vielen Fertigprodukten. Warum das so ist und wo Sulfite überall vorkommen, erklärt Sulfite & Schwefeldioxid.
„Kann Spuren enthalten“: freiwillig, kein Ersatz
Der Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“ ist freiwillig. Er bezieht sich auf mögliche unbeabsichtigte Einträge durch Kreuzkontakt in der Produktion — nicht auf bewusst eingesetzte Zutaten. Wichtig: Er ersetzt nicht die verpflichtende Kennzeichnung der tatsächlich verwendeten Allergene. Wer ihn nutzt, muss außerdem sicherstellen, dass er nicht irreführend ist (Artikel 36 LMIV).
Allergenkennzeichnung in der Praxis
In der Praxis ist die größte Fehlerquelle nicht die Theorie, sondern das Übersehen eines Allergens in einer verschachtelten Rezeptur — etwa Senf in einer zugekauften Sauce oder Sellerie in einer Gewürzmischung. Deshalb lohnt es sich, die Allergene automatisch aus den Zutaten ableiten zu lassen, statt sie von Hand zu pflegen. Genau das macht Foodlex.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Text der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — insbesondere Anhang II und Artikel 21 — sowie der ergänzenden nationalen Vorschriften (u. a. LMIDV). Ein Überblick über alle Pflichtangaben steht unter Lebensmittelkennzeichnung.