Ratgeber · Verpackung

PPWR-Kennzeichnung: welche Pflicht ab wann gilt

Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026 — und seitdem kursieren Fristenlisten, die alle dasselbe sagen: Kennzeichnung ab 2028. Das steht so aber nicht in der Verordnung. Artikel 12 nennt zwei Zeitpunkte und sagt, der spätere gilt. Hier liest du, was heute schon verlangt wird, was sicher kommt, und warum der 12. August 2028 kein festes Datum ist. Alle Zitate sind aus dem Verordnungstext abgeschrieben, nicht aus Zusammenfassungen.

Was die PPWR ist — und seit wann sie gilt

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation: die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, veröffentlicht im Amtsblatt am 22. Januar 2025. Sie ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt — anders als eine Richtlinie — unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne nationales Umsetzungsgesetz.

Der Geltungsbeginn steht in Artikel 71:

„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. August 2026. Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 12. Februar 2029.“

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 71

Daraus wird oft geschlossen, ab diesem Tag müsse die Verpackung anders aussehen. Das ist nicht der Fall: Die Verordnung ist anwendbar, die einzelnen Kennzeichnungspflichten greifen zu verschiedenen, überwiegend späteren Zeitpunkten. Einer davon gilt allerdings schon.

Schaubild: Die drei Zeitpunkte aus Artikel 12 der PPWR. Erstens der 12. August 2026 — das Irreführungsverbot aus Absatz 8 gilt bereits, keine selbst gestalteten Recycling-Symbole. Zweitens der 12. Februar 2027 — das EPR-Symbol nach Absatz 9, nur digital im QR-Code, kein aufgedrucktes Logo. Drittens der 12. August 2028 oder später — das Sortier-Piktogramm nach Absatz 1 gilt erst, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der dritte Zeitpunkt hängt an Durchführungsrechtsakten, die es noch nicht gibt.
Zwei der drei Zeitpunkte sind fest. Der dritte ist eine Bedingung, kein Datum.
Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absätze 1, 8 und 9. Schaubild: Foodlex.

Was heute schon gilt: das Irreführungsverbot

Artikel 12 Absatz 8 hängt an keiner Übergangsfrist. Er ist mit dem 12. August 2026 anwendbar geworden:

„Unbeschadet der Anforderungen für andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten.“

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absatz 8

Praktisch heißt das: Selbst gestaltete Recycling-Symbole, grüne Pfeile oder Zusätze wie „umweltfreundliche Verpackung“ auf einer Packung sind heute schon das Risiko — nicht erst 2028. Dazu passt Artikel 14, der Umweltaussagen über Verpackungseigenschaften nur zulässt, wenn sie „über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen“ und angeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil davon oder alle Verpackungen beziehen.

Was sicher kommt: der 12. Februar 2027

Artikel 12 Absatz 9 nennt ein Datum ohne Bedingung:

„Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist nur mittels entsprechendem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie vorzunehmen […].“

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absatz 9

Das ist eine Erlaubnis mit Formvorgabe, keine neue Pflicht: Wer zeigen will, dass er seine Herstellerverantwortung erfüllt, darf das ab diesem Tag — aber nur digital, nicht als aufgedrucktes Logo.

Und jetzt der Punkt, den die Fristenlisten übergehen

Die bekannteste PPWR-Pflicht ist das Sortier-Piktogramm: eine harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung. Fast überall liest man dazu „ab 12. August 2028“. Der Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1 sagt etwas anderes:

„Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. […] Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.“

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absatz 1

Darin stecken zwei Dinge. Erstens eine Ausnahme: Transportverpackungen und Verpackungen in einem Pfand- und Rücknahmesystem brauchen das Piktogramm nicht — Versandverpackungen für den elektronischen Handel aber schon.

Zweitens, und das ist der eigentliche Punkt: Es sind zwei Zeitpunkte, und der spätere gilt. Der zweite hängt an einem Rechtsakt, den die Kommission erst erlassen muss — mit eigener Frist, aus Artikel 12 Absatz 6:

„Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von Verpackungen festzulegen.“

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absatz 6

Daraus ergibt sich eine einfache Rechnung. Der bewegliche Zeitpunkt liegt genau dann nach dem festen, wenn der Rechtsakt nach dem 12. August 2026 in Kraft tritt — also immer dann, wenn die Kommission ihre eigene Frist nicht hält:

  • Rechtsakt in Kraft am 12.08.2026 → 24 Monate später ist genau der 12.08.2028.
  • Rechtsakt in Kraft drei Monate später → die Pflicht beginnt drei Monate später, also im November 2028.
  • Rechtsakt in Kraft Anfang 2027 → die Pflicht beginnt 2029.

Stand 8. Oktober 2026: Die Durchführungsrechtsakte zu Artikel 12 Absätze 6 und 7 sind nicht erlassen. Das steht diesmal nicht in Fachmedien, sondern im Register der Kommission für geplante Rechtsakte: Der Vorgang ist dort als Initiative 19243 (Aktenzeichen PLAN/2026/1562, Generaldirektion Umwelt) eingetragen, als Commission Implementing Decision on harmonised packaging and packaging waste labels under Regulation (EU) 2025/40 — auf Deutsch: Durchführungsbeschluss der Kommission über harmonisierte Kennzeichnungen für Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß der Verordnung (EU) 2025/40. Als Rechtsform ist ein Durchführungsbeschluss vorgesehen, Rechtsgrundlage sind die Artikel 12 und 13. Registriert wurde er am 14. September 2026, einen Monat nach Ablauf der Frist. Er steht in der Planungsphase, die öffentliche Rückmeldefrist ist noch nicht eröffnet, und ein Annahmedatum ist nicht eingetragen.

Daraus folgt etwas, das die Fristenlisten noch nicht abbilden: Der 12. August 2028 ist schon jetzt überholt. Absatz 1 lässt den späteren der beiden Zeitpunkte gelten. Da am 8. Oktober 2026 kein solcher Rechtsakt in Kraft war, liegen 24 Monate nach seinem Inkrafttreten zwingend nach dem Oktober 2028 — und damit nach dem 12. August 2028. Das gilt unabhängig davon, wann der Rechtsakt kommt. Wer heute plant, rechnet deshalb frühestens mit Ende 2028 und beobachtet den Rechtsakt, nicht das Datum 2028.

Alle Fristen aus Artikel 12 auf einen Blick

Ab wannWasFundstellefest?
12.08.2026 Verordnung anwendbar; Verbot irreführender Nachhaltigkeitskennzeichen Art. 71, Art. 12 Abs. 8 ja — gilt
12.02.2027 EPR-Kennzeichnung erlaubt, nur per QR-Code o. ä. Art. 12 Abs. 9 ja
12.08.2028 Sortierkennzeichnung (Materialzusammensetzung, Piktogramme) Art. 12 Abs. 1 nein — oder 24 Monate nach dem Rechtsakt
12.08.2028 Angabe des Rezyklatanteils, soweit angebracht Art. 12 Abs. 4 nein — oder 24 Monate nach dem Rechtsakt
12.02.2029 Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen, mit QR-Code Art. 12 Abs. 2 nein — oder 30 Monate nach dem Rechtsakt

Für die beiden 2028er-Termine und den 2029er-Termin steht im Verordnungstext jeweils dieselbe Formel „je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Bei Absatz 2 sind es 30 Monate statt 24.

Altbestand: drei Jahre Abverkauf

Die Frage, die ein Hersteller mit vollem Lager als Erste stellt, beantwortet Artikel 12 Absatz 12 — und sie steht in kaum einer Fristenliste:

„Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und die nicht den in diesen Absätzen festgelegten Kriterien entsprechen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der in diesen Absätzen festgelegten Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden.“

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absatz 12

Wichtig ist das Wort hergestellt oder eingeführt: Es zählt der Zeitpunkt der Herstellung beziehungsweise der Einfuhr, nicht der des Verkaufs. Wer vor dem Stichtag produziert hat, muss die Ware also nicht vernichten — sie darf noch drei Jahre in den Handel. Verpackungen, die nach dem Stichtag hergestellt werden, sind davon nicht erfasst.

Was die Kommission dazu selbst sagt

Seit dem 10. Juni 2026 gibt es eine amtliche Auslegungshilfe: die Leitlinien der Kommission zur Verordnung (EU) 2025/40 (Fundstelle 52026XC03084). Ihr Abschnitt 13 betrifft die Kennzeichnung und klärt drei Punkte, die aus dem Verordnungstext allein nicht hervorgehen.

Erstens: Artikel 12 harmonisiert vollständig. Nationale Kennzeichnungen laufen aus, sie dürfen nicht neben der EU-Kennzeichnung bestehen bleiben:

„Die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Artikel 12 ist umfassend und vollständig harmonisiert, mit Ausnahme der Pfand- und Rücknahmesysteme. Nationale Vorschriften, die zusätzliche Sortieranweisungen vorsehen, sind nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht zulässig. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre nationalen Kennzeichnungen nach dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem die Kennzeichnungsvorschriften und Piktogramme festgelegt sind, nicht mehr neben den harmonisierten EU-Kennzeichnungen beibehalten.“

Leitlinien der Kommission 52026XC03084, Abschnitt 13

Zweitens: Beim EPR-Symbol ist die physische Kennzeichnung verboten, nicht bloß die digitale erlaubt. Das schärft den Termin 12. Februar 2027 oben:

„In Bezug auf Kennzeichnungen hinsichtlich der erweiterten Herstellerverantwortung verbietet die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle physische Kennzeichnungen; die Bereitstellung solcher Informationen oder Kennzeichnungen ist nur mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien gestattet (Artikel 12 Absatz 9).“

Leitlinien der Kommission 52026XC03084, Abschnitt 13

Drittens: Die Angabe des Rezyklatanteils bleibt freiwillig. In der Tabelle oben steht dazu „soweit angebracht“ — die Leitlinien sagen, was das bedeutet:

„Die Kennzeichnungen für den Rezyklatanteil und den biobasierten Anteil gemäß Artikel 12 Absatz 4 werden ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts vollständig harmonisiert, die Verwendung dieser Kennzeichnungen ist jedoch freiwillig. Dies bedeutet, dass die Wirtschaftsakteure zwar nicht verpflichtet sind, den Rezyklatanteil oder biobasierten Anteil auf ihrer Verpackung anzugeben; wenn sie dies jedoch tun möchten, müssen sie die harmonisierten technischen Spezifikationen der EU verwenden.“

Leitlinien der Kommission 52026XC03084, Abschnitt 13

Wer also keinen Rezyklatanteil ausweisen will, muss es auch 2028 nicht. Wer ihn ausweist, muss dann die harmonisierten Spezifikationen benutzen.

Wie die Kennzeichnung angebracht werden muss

Artikel 12 Absatz 5 regelt die Form — und enthält eine Anforderung, die im Onlinehandel leicht übersehen wird:

„Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Die enthaltenen Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen.“

Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absatz 5

Ist das wegen Beschaffenheit und Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, wandert die Kennzeichnung auf die Umverpackung. Die Sprache bestimmt der Mitgliedstaat, in dem die Verpackung bereitgestellt wird — es muss eine Sprache sein, „die von den Endabnehmern leicht verstanden werden“ kann.

PPWR oder LMIV? Was wohin gehört

Das ist die Verwechslung, die derzeit die meiste Zeit kostet. Es sind zwei getrennte Regelwerke mit zwei getrennten Gegenständen — und beide gelten gleichzeitig:

LMIV — VO (EU) Nr. 1169/2011PPWR — VO (EU) 2025/40
Gegenstand Information über das Lebensmittel die Verpackung als Gegenstand
Typische Angaben Zutatenverzeichnis, hervorgehobene Allergene, Nährwerttabelle, MHD, Nettofüllmenge, Verantwortlicher Material-Piktogramm, Rezyklatanteil, Mehrweg-Kennzeichnung, Pfand, EPR-Symbol, besorgniserregende Stoffe
Wer prüft Lebensmittelüberwachung Marktüberwachung nach VO (EU) 2019/1020
Macht Foodlex ja — das Etikett samt Berechnung nein

Das sagen wir ausdrücklich: Foodlex erstellt das LMIV-Etikett, nicht die PPWR-Kennzeichnung. Die Verpackungsangaben kommen von der Verpackung — vom Lieferanten, vom Systembetreiber, aus dem Durchführungsrechtsakt, sobald er da ist. Wer beides verwechselt, sucht die Piktogramme in der falschen Software.

Was jetzt sinnvoll ist

  • Bestandsaufnahme der eigenen Aufdrucke. Alles, was nach Umweltaussage oder Recycling-Hinweis aussieht, an Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 14 messen — das gilt heute.
  • Den Durchführungsrechtsakt beobachten, nicht das Datum 2028. Er legt die Piktogramme fest; erst danach lässt sich Druckvorlagen-Arbeit planen.
  • Mit dem Verpackungslieferanten sprechen. Materialzusammensetzung und Rezyklatanteil weiß er, nicht die Etiketten-Software.
  • Das LMIV-Etikett davon trennen. Es ist unabhängig fällig und unabhängig prüfbar.

Häufige Fragen

Gilt die PPWR schon?

Ja. Artikel 71 sagt: „Sie gilt ab dem 12. August 2026.“ Die einzelnen Kennzeichnungspflichten greifen aber zu unterschiedlichen, überwiegend späteren Zeitpunkten. Bereits anwendbar ist das Verbot irreführender Nachhaltigkeitskennzeichen nach Artikel 12 Absatz 8.

Ab wann muss das Sortier-Piktogramm auf die Verpackung?

Artikel 12 Absatz 1 nennt den 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, „je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Die Kommission sollte diese Rechtsakte bis zum 12. August 2026 erlassen und hat die Frist versäumt: Am 8. Oktober 2026 stand der Vorgang im Register der Kommission noch in der Planungsphase (Initiative 19243). Damit ist der 12. August 2028 bereits überholt — die Pflicht beginnt frühestens Ende 2028.

Was ist der Unterschied zwischen PPWR und LMIV?

Die LMIV regelt die Information über das Lebensmittel — Zutatenverzeichnis, Allergene, Nährwerttabelle, Mindesthaltbarkeitsdatum. Die PPWR regelt die Verpackung als Gegenstand: Materialzusammensetzung, Mehrweg, Pfand, erweiterte Herstellerverantwortung. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.

Ab wann gilt das EPR-Symbol?

Artikel 12 Absatz 9 nennt den 12. Februar 2027. Verpackungen unter einem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung dürfen ab dann gekennzeichnet werden — und zwar nur mittels Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten, offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie.

Darf ich Altbestand nach dem Stichtag noch abverkaufen?

Ja, bis zu drei Jahre. Artikel 12 Absatz 12 erlaubt, Verpackungen, die vor Ablauf der Fristen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und die Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen, noch bis zu drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Anforderungen auf dem Markt bereitzustellen. Es zählt der Zeitpunkt der Herstellung oder der Einfuhr, nicht der des Verkaufs. Verpackungen, die nach dem Stichtag hergestellt werden, sind davon nicht erfasst.

Muss ich den Rezyklatanteil auf der Verpackung angeben?

Nein. Die Leitlinien der Kommission zur Verordnung (EU) 2025/40 (Fundstelle 52026XC03084, Abschnitt 13) sagen ausdrücklich: „die Verwendung dieser Kennzeichnungen ist jedoch freiwillig“. Wer den Rezyklatanteil oder den biobasierten Anteil nicht ausweisen will, muss es auch nach 2028 nicht. Wer ihn ausweist, muss dann die harmonisierten technischen Spezifikationen der EU verwenden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext (Artikel 12 und Artikel 71 der VO (EU) 2025/40). Stand der Angaben: 7. Oktober 2026.